(1) Der Aufsteller hat ein Geldspielgerät spätestens 24 Monate nach dem im Zulassungszeichen angegebenen Beginn der Aufstellung auf seine Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart durch einen vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen oder eine von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassene Stelle auf seine Kosten überprüfen zu lassen.
(2) Wird die Übereinstimmung festgestellt, hat der Prüfer dies mit einer Prüfplakette, deren Form von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt festgelegt wird, am Gerät sowie mit einer Prüfbescheinigung, die dem Geräteinhaber ausgehändigt wird, zu bestätigen.
(3) Der Aufsteller darf ein Geldspielgerät nur aufstellen, wenn der im Zulassungszeichen angegebene Beginn der Aufstellung oder die Ausstellung einer nach Absatz 2 erteilten Prüfplakette nicht länger als 24 Monate zurückliegt.
(4) Der Aufsteller hat ein Geld- oder Warenspielgerät unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen, 1. das in seiner ordnungsgemäßen Funktion gestört ist, 2. das nicht mehr der von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt veröffentlichten Bauartzulassung entspricht, 3. dessen Spiel- und Gewinnplan nicht leicht zugänglich ist oder 4. dessen Frist gemäß Absatz 3 oder dessen im Zulassungsbeleg oder Zulassungszeichen angegebene Aufstelldauer abgelaufen ist.
ACHTUNG!!! Bei den Zulassungszeichen nach alter, derzeit noch bis zum 10.11.2018 (Übergangsfrist) geltenden Spielverordnung entsprach das auf dem Zulassungszeichen angegebene Enddatum, dem Datum der nächsten §7-Überprüfung. Zukünftig entspricht das auf dem Zulassungszeichen angegebene Enddatum dem tatsächlichen Ende der Aufstelldauer.
Der Aufsteller muss zukünftig spätestens 24 Monate nach dem Beginndatum eine §7 - Überprüfung veranlassen!!!
Das in diesem Bild angegebene Ende der Aufstelldauer
(10.11.2018) entspricht dem letzten Tag (Übergangsfrist) der Gültigkeit
der alten Spielverordnung. Auch hier muss der Aufsteller spätestens 24
Monate nach Beginn (01.06.2015) - also spätestens am 31.05.2017 eine
§7-Überprüfung veranlassen.